Wir haben bereits in über 5.000 Fällen die Servicepauschale für Kunden zurückgeholt.
  

Aufgrund unserer Erfolge erstatten die Telekom-Anbieter die Servicepauschale in den meisten Fällen freiwillig, ohne dass ein Gerichtsverfahren erforderlich ist. Es ist nur eine Aufforderung durch Strohmayer Rechtsanwalt erforderlich. Als Konsumentenschutz-Kanzlei bieten wir diesen Dienst kostenlos für Sie an (auch keinen Abzug bei Erfolg/keine Provision)!

Die Anmeldung ist für folgende Anbieter möglich und dauert weniger als 1 Minute: A1, Drei, Bob, MTEL, RedBull Mobile, Salzburg AG, Kabelplus, LIWEST, ASAK.


1) Klicken Sie auf „Jetzt Gratis-Aufforderungsschreiben beauftragen“ und füllen Sie das kurze Formular aus - dafür müssen Sie keinerlei Unterlagen heraussuchen.
2) Wir versenden das Einschreiben an Ihren Anbieter und übernehmen die Abwicklung.
3) Sie erhalten daraufhin in den meisten Fällen binnen einiger Wochen die Rückerstattung, da die Anbieter nach unserer Aufforderung freiwillig bezahlen oder Gutschriften gewähren.
Die Servicepauschale ist rechtswidrig. Wir haben für tausende Mandanten Gerichtsverfahren geführt. Alle Telekom-Anbieter haben in allen von uns geführten Verfahren die Servicepauschale erstattet: Hier klicken, um die abgeschlossenen Verfahren anzusehen (fortlaufend aktualisierte Liste, Stand: 1.11.2025). Aufgrund dieser Masse an Klagen erstatten die Anbieter die Servicepauschale jetzt in den meisten Fällen freiwillig, sobald wir eine Aufforderung schicken – aktuell ist daher kein Gerichtsverfahren erforderlich, um die Erstattung zu erhalten.
Ja. Als Konsumentenschutz‑Kanzlei bieten wir diesen Dienst 100% kostenlos an – kein Erfolgshonorar, keine Provision, keine Abzüge. Unser Ziel ist, unzulässige Servicepauschalen zu beseitigen. Solange die Anbieter freiwillig zahlen, ist das für uns wenig Aufwand. Sollten die Anbieter in Zukunft wieder umschwenken und keine freiwilligen Erstattungen leisten, stehen wir aber wieder zur gerichtlichen Durchsetzung zur Verfügung. Sollten Sie nach unserer Aufforderung keine oder eine zu geringe Rückerstattung erhalten, informieren wir Sie über weitere Möglichkeiten. Sie verpflichten sich diesbezüglich zu nichts.
Nein. Sie können infolge der Rückerstattung nicht gekündigt werden. Das bedeutet: Nach der Rückerstattung dürfen Sie den Vertrag ohne Servicepauschale weiterhin behalten. Das ist bereits rechtskräftig entschieden (6 C 690/23y). Die drei größten Anbieter (A1, Magenta und Drei) haben auch bereits entsprechende Unterlassungserklärungen gegenüber dem Verein für Konsumeteninformation (VKI) abgegeben, den ich diesbezüglich vertreten habe.
Die Rechtswidrigkeit der Servicepauschale wurde bereits in über hundert Gerichtsurteilen rechtskräftig bestätigt. Es gibt sogar bereits zwei letztinstanzliche Entscheidungen, mit denen nunmehr auch das Handelsgericht Wien die Rückzahlungspflicht/Rechtswidrigkeit rechtskräftig bestätigt hat (1 R 102/25h und 50 R 184/25b). Die gegenständliche Klausel, die die Verrechnung der Servicepauschale unabhängig von der Inanspruchnahme einer Leistung vorsieht, somit auch ohne dass der Kunde konkret eine Zusatzleistung erhält (ohne konkret erbrachte Mehrleistungen und ohne konkret entstandene Mehrkosten) ist gröblich benachteiligend (BGHS Wien 10 C 57/24s, 6 C 690/23y und 10 C 55/24x gegen Magenta betreffend Handy- und Internetverträge, vgl auch BGHS Wien, GZ 3 C 530/23x, Feststellungsurteil, sowie Anerkenntnisurteile 12 C 19/24t, 10 C 97/24y und 12 C 939/24m zur Unternehmer-Servicepauschale sowie zahlreiche weitere Urteile). Rechtliche Details finden Sie hier.